Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Geltung der Bedingungen
  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ITR GmbH erfolgen, ausgenommen der Serviceleistungen, ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. 2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich und werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt werden. 3. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die ITR GmbH mit ihren Vertragspartnern (Bestellern) über die von ihren angebotenen Lieferungen oder Leistungen (ausgenommen Serviceleistungen) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller. Im Falle von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sie dem Besteller in ihrer neuen Fassung in geeigneter Weise mitgeteilt. Den nach der Mitteilung abgeschlossenen Verträgen liegen nur noch die geänderten Bedingungen zugrunde. 4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
  • 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die Angebote von ITR GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Angebote werden speziell auf den Kunden abgestimmt und mit dessen Zusammenarbeit erstellt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von ITR GmbH. Das gleiche gilt für den Vertrag selbst, sowie sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. 2. Änderungen auf Grund technischen Fortschritts oder Forderungen des Gesetzgebers, sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren, auch nach der Auftragsbestätigung, vorbehalten. 2.1 Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen oder ähnliches in Angeboten, Katalogen, Broschüren oder sonstigen Drucksachen oder elektronischen Medien, sowie auf der ITR GmbH Website sind nur annähernd, jedoch bestmöglich erteilt, sind jedoch für uns unverbindlich. Dasselbe gilt für Hersteller- und Leistungsangaben unserer Zulieferteile und – Komponenten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 2.2 ITR GmbH behält sich an allen Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Bildern oder Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, d.h. auch in elektronischer Form sämtliche Eigentums- und Immaterialgüterrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von ITR GmbH weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. 2.3 Aufträge nach den uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in Patent-Muster und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn auch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, trägt der Besteller jeden uns daraus entstehenden Schaden. 3. Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung sind das Angebot von ITR GmbH und die Auftragsbestätigung von ITR GmbH maßgeblich
  • 3 Preise und Zahlung
  1. Die Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. 2. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk von ITR GmbH einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Entladung. Verpackung wird separat in Rechnung gestellt. 2.1 Mit der Ausfuhr der zu liefernden Waren verbundenen Abgaben wie Zollgebühr und Steuern sind in den Preisen nicht enthalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Besteller hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen. 2.2 Die Kosten für die Verladung und den Transport von Modellen und Werkzeugen, die im Eigentum des Bestellers stehen, sowie aller Waren, gehen jedoch zu Lasten und auf Risiko des Bestellers, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. 3. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Erfolgt aufgrund einer auf Wunsch des Bestellers vereinbarten Lieferfrist oder von ITR GmbH nicht zu vertretender Ereignisse eine Lieferung später als vier Monate nach Auftragsbestätigung, so kann ITR GmbH zwischenzeitlich erfolgte Kostenerhöhungen für Materialpreise, Preise für Hilfsmaterial und Rohstoffe, wie Elektrizität, Preise für Einzelteile, die von Dritten bezogen werden, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Steuern und Gebühren, Frachten oder Versicherungsprämien an den Besteller weitergeben. 4. Vorarbeiten, die überwiegend im Interesse des Bestellers liegen und auch abhängig von einem späteren Vertragsabschluss für den Besteller von Vorteil sind, hat dieser angemessen zu vergüten. 5. Sofern nicht anders vereinbart sind alle Zahlungen in der folgenden Weise zu leisten: 60% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung 30% nach Meldung der Lieferbereitschaft 10% nach Endabnahme, jedoch spätestens 30 Tage nach Inbetriebnahme.

5.1 Alle Zahlungen sind auf die auf der Rechnung angegebenen Kontoverbindungen in EURO zu leisten. 5.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung gemäß Punkt 5. 5.3 Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird, sofern nicht anders vereinbart, nicht gewährt. Ab 30 Tage nach Fälligkeit berechnet ITR GmbH Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz der europäischen Zentralbank. 6. Dem Besteller stehen Aufrechnungsansprüche nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt im Falle der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, wobei dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss. 7. ITR GmbH kann im Falle eines Zahlungsverzuges weitere Leistungen verweigern. Etwaig vertraglich vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen sind in diesem Falle ausgeschlossen. 8. Wenn ITR GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder Zahlungen einstellt oder wenn ITR GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist ITR GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  • 4 Fertigung
  1. Die Fertigung der Ware erfolgt in stetigem Kontakt und Zusammenarbeit mit dem Besteller. Etwaige größere Änderungen oder neue Wünsche während der Fertigungsphase bedürfen einer neuen schriftlichen Bestellung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. 2. Ist zur Herstellung der Ware eine Handlung oder die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist dieser zu ständigem Kontakt und Zusammenarbeit mit ITR GmbH verpflichtet. 2.1 Sofern für die Konstruktion der Anlage die Beistellung von Musterteilen erforderlich ist, so hat der Besteller diese auf Anforderung von ITR GmbH auf eigene Kosten an ITR GmbH zu liefern. 2.2 Der Kunde erhält nach Fertigstellung der Konstruktion von ITR GmbH ein Layout der Anlage zur Genehmigung vorgelegt. Der Besteller ist, sofern nichts anders vereinbart, verpflichtet das zugesandte Layout binnen 7 Tagen nach Erhalt zu genehmigen bzw. uns seine etwaigen Änderungswünsche mitzuteilen. Sollten wir innerhalb der genannten Frist keine Antwort erhalten, so gehen wir davon aus, dass der Besteller mit der Anlagenausfertigung einverstanden und die Anlage nach dem übersandten Layout gefertigt werden kann. 2.3 Änderungswünsche in der Ausführung werden nach Verstreichen der Frist unter Punkt 2.2. oder nach Genehmigung des Layouts oder nach erfolgter Vorabnahme generell nur nach Eingang einer schriftlichen Bestellung durchgeführt. 3. Änderungen werden entweder auf Basis eines Angebots oder nach Aufwand zu den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen abgerechnet.
  • 5 Liefer- und Leistungszeit
  1. Erfüllungsort ist Pettendorf. 2. Lieferfristen bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. 3. ITR GmbH ist zur Einhaltung der Lieferfrist nur verpflichtet, wenn der Besteller seine Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt hat. Solche Verpflichtungen sind insbesondere sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, sonstige Beistellungen (Musterteile, Waschmittel etc.), die Erfüllung etwaiger Vorleistungspflichten, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, sowie alle übrigen z.B. technischen Voraussetzungen, die für die Auftragsausführung nötig sind. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein. 4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware zur Abnahme im Werk von ITR GmbH bereit steht oder falls eine Abnahme im Werk nicht vereinbart ist, die Versandbereitschaft mitgeteilt wird bzw. der Liefergegenstand dem Transporteur übergeben wurde / das Werk verlassen hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. 5. Nachträgliche Änderungs- oder Umgestaltungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und sonstigen nicht vorhersehbaren Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder mitursächlich sind. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen. 6. Kommt ITR GmbH in Verzug, so kann der Vertragspartner, sofern er glaubhaft macht, dass diesem tatsächlich ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, jedoch maximal 5% des Vertragswertes verlangen, welcher wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung entstanden ist. 6.1 Entschädigungsansprüche des Vertragspartners, welche über die oben genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. 6.2 Sollte der Transport in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so hat der Transport nach Meldung der Versandbereitschaft innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. 7. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller, beginnend mit Ablauf von 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zusätzlich Einlagerungsgeld in Höhe von 0,5 % des Vertragswertes für jeden angefangene Woche berechnet werden. Das Einlagerungsgeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Unabhängig hiervon ist der Besteller zur sofortigen Bezahlung der Lieferung verpflichtet. Sollte sich der Versand um mehr als 3 Monate verschieben, so beginnt ab dem ersten Tage des vierten Monats ungeachtet etwaiger anders lautender vertraglicher Regelungen die Gewährleistung automatisch zu laufen, ohne dass es einer expliziten Nennung an den Besteller bedarf.
  • 6 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ITR GmbH verlassen hat. Der Versand wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorgenommen. Falls der Versand ohne Verschulden von ITR GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. ITR GmbH ist bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers von diesen verlangten Versicherungen zu bewirken.

  • 7 Eigentumsvorbehalt
  1. ITR GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen, sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Besteller zustehender Ansprüche vor. Jede Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für ITR GmbH. An neu entstandenen Sachen steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. 2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden zu versichern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung Ansprüche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Auftragspreises sicherungshalber an ITR GmbH ab. Er verpflichtet sich, dies dem Versicherer anzuzeigen und ITR GmbH davon zu unterrichten. Die Rückabtretung gilt als stillschweigend mit der vollständigen Zahlung und Erfüllung der sonstigen Ansprüchen aus dem Auftrag erfolgt. 4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller ITR GmbH unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention von ITR GmbH gehen zu Lasten des Bestellers. 5. Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises veräußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zuzüglich 10 % Inkassozahlung zur Sicherung an ITR GmbH ab. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Besteller die Liefergegenstände an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, ITR GmbH nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung veräußert. ITR GmbH wird derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von ITR GmbH hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, diesen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen und den eingezogenen Verkaufserlös für die von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwahren. 6. Übersteigt der Wert der für ITR GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 15%, so ist ITR GmbH auf Verlangen des Bestellers bereit, darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen. 7. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die ITR GmbH zum Schutze seines Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Liefergegenstand treffen will. Der Besteller kann hierzu, sowie zur Einhaltung der in § 7 genannten Pflichten, ohne weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden.
  • 8 Montage / Mitwirkungspflichten des Bestellers
  1. Der Besteller hat bei vereinbarter Montage seitens ITR GmbH dafür Sorge zu tragen, dass die für die Montage nötigen Einrichtungen und Vorrichtungen (insbesondere Medienanschlüsse) gemäß den Angaben von ITR GmbH vorhanden sind. Ebenso hat der Besteller rechtzeitig sämtliche Musterteile für die Einstellung und/oder Inbetriebnahme und/oder Abnahme des Liefergegenstandes in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache, dass eine Montage nicht möglich ist, weil die seitens des Bestellers zu stellenden Einrichtungen und Vorrichtungen, sowie Musterteile nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, geht auf Rechnung und auf Risiko des Bestellers und fällt nicht in den Haftungsbereich von ITR GmbH. 2. Der Besteller trägt für eigene Rechnung und eigenes Risiko Sorge dafür, dass 2.1 die Monteure von ITR GmbH sofort nach Ankunft am Aufstellungsplatz mit der Arbeit beginnen können und jederzeit in der Lage sind, sowohl während der normalen Arbeitsstunden ihre Arbeit zu verrichten, wie auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten, wenn ITR GmbH es für nötig hält, den Beginn oder die Beendigung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten anzusetzen und ITR GmbH dies dem Besteller rechtzeitig angezeigt hat; 2.2 die Zugangswege zum Aufstellungsplatz den Transport der zu liefernden Ware gestatten; 2.3 der angewiesene Bauplatz sich für Lagerung und Montage eignet; 2.4 die zur Lagerung des Materials, der Gerätschaften und sonstigen Schäden benötigten abschließbaren Räume vorhanden sind; 2.5 die notwendigen und gebräuchlichen Hilfsarbeiter, Hilfswerkzeuge, Hilfs- und Betriebsmaterial (z.B. Betriebsstoffe, Öle, Fette, Reinigungs- und sonstige Kleinmaterialien, Gas, Wasser und Elektrizität, Dampf, Heizung und Pressluft, Beleuchtung usw. mit inbegriffen) rechtzeitig und unentgeltlich an Ort und Stelle zur Verfügung für ITR GmbH stehen. 2.6 alle notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorsorgemaßnahmen getroffen und beachtet werden; 2.7 zu Beginn und während der Montage die gelieferten Waren an Ort und Stelle vorhanden sind. 2.8 Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für ITR GmbH nicht branchenüblich sind, kostenlos für ITR GmbH bereitgestellt werden. 3. Bei Zeitverlust durch Verzögerungen wegen Nichterfüllung der in Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen gestellten Bedingungen wird eine den Umständen entsprechende Verlängerung der Lieferzeit bewilligt. 4. Sämtliche Kosten, die sich daraus ergeben, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, gehen zu Lasten des Bestellers. Verzögert sich die Inbetriebnahme oder Abnahme durch Umstände, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne Verschulden von ITR GmbH, sondern aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
  • 9 Abnahme
  1. Vor dem Versand der Anlage erfolgt in der Regel im Werk von ITR GmbH eine Vorabnahme. ITR GmbH wird den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser daran teilnehmen kann. Die Vorabnahme ist grundsätzlich mit mindestens einer autorisierten Person des Bestellers vorzunehmen. Der Verzicht auf eine Vorabnahme ist als Einverständniserklärung zur Anlagenausführung zu werten. 1.1 Mit der Vorabnahme werden grundsätzlich folgende Punkte und damit die Anerkennung der sachlichen und richtiger Ausführung der Anlage, wie in der Bestellung oder im Pflichtenheft definierten Leistungen bekundet bzw. bestätigt: Bestellumfang, Funktion, Mechanik, Pneumatik- Hydraulik, elektrische Installation und Programmierung, Sicherheit und Dokumentation der Steuerung und Schaltung. Wobei die Dokumentation nicht endgültig, sondern nur grundsätzlich anzusehen ist. 1.2 Wird eine Vorabnahme nach besonderen Bedingungen, wie z.B. unter Einsatz des originalen Reinigungsmittels und original verschmutzter Werkstücke gewünscht, so hat der Besteller sämtliche zusätzlich anfallenden Kosten für die Durchführung dieser Vorabnahme zu tragen. 2. Nach Lieferung und Aufstellung der Anlage wird eine Endabnahme der Anlage vorgenommen. Über die Endabnahme wird ein Endabnahmeprotokoll erstellt, das vom Besteller und ITR GmbH oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Endabnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Abnahme verweigert. In den beiden letztgenannten Fällen sind die festgestellten Mängel einzeln in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Nach Beseitigung dieser Mängel gilt die Abnahme als erteilt. 2.1 Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. ITR GmbH wird solche Mängel unverzüglich beheben. 2.2 Bei schwerwiegenden Mängeln wird der Besteller ITR GmbH die Gelegenheit geben, diese innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Danach findet eine Überprüfung der beanstandeten Mängel statt. 2.3 Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Besteller oder sein Vertreter an der eventuellen Abnahmeprüfung trotz Mitteilung nicht teilnimmt oder die Abnahme aus Gründen, welche ITR GmbH nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt wird oder der Besteller sich weigert, ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen oder sobald der Besteller die Lieferungen in Betrieb nimmt oder in anderer Weise stillschweigend genehmigt oder der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein. 3. ITR GmbH behält es sich vor, etwaige beanstandete Mängel durch einen unabhängigen fachkundigen Dritten auf dessen Begründung überprüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung haben die Parteien gegen sich gelten zu lassen.
  • 10 Gewährleistung
  1. Die Gewährleistung beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 24 Monate. 2.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. 3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von ITR GmbH nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand oder einzelnen Aggregaten des Liefergegenstandes vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder von ITR GmbH schriftlich genehmigt wurden, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Dasselbe gilt im Falle von unsachgemäßer und ungeeigneter Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung. 4. Der Besteller muss der Kundendienstleitung der Firma ITR GmbH offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind ITR GmbH unverzüglich nach Entdeckung unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung schriftlich mitzuteilen. Mängelansprüche des Bestellers setzen prinzipiell voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 5. ITR GmbH hat auf jeden Fall ein Recht auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlt, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Im Falle einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen d.h. unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 5.1 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. 5.2 Für Verschleißteile, wie z.B. Dichtungen, wird keine Gewährleistung übernommen. 5.3 Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht auf unser Verschulden zurück zu führen, wie z.B. natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse 5.4 Befindet sich die Sache nicht am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so trägt der Besteller den Mehraufwand für die Nachbesserung. Dies sind insbesondere höhere Transport- oder Reisekosten. 5.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller, ITR GmbH die nach Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist ITR GmbH von der Mängelhaftung befreit. Die Art der Behebung berechtigter Mängel liegen in unserem Ermessen. 5.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen ITR GmbH sofort zu verständigen ist, oder bei vorheriger schriftlicher Zustimmung von ITR GmbH, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ITR GmbH angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 5.7 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen ITR GmbH und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz auf Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 5.8 Sollte ITR GmbH auf Grund einer Fehlermeldung bzw. Mängelanzeige tätig geworden, ohne dass der Besteller einen Mangel nachgewiesen hat, kann ITR GmbH Vergütung seines Aufwands verlangen. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeder Art aus. 8. Falls im Einvernehmen mit dem Besteller gebrauchtes Material oder gebrauchte Waren geliefert werden, gilt eine Gewährleistung von ITR GmbH nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Falls der Besteller ITR GmbH Rohstoffe oder Güter zur Bearbeitung übergibt, gilt die Gewährleistung des ITR GmbH ausschließlich für die Tauglichkeit der Durchführung der von ITR GmbH verrichteten Arbeiten. 10. Die Gewährleistung von ITR GmbH erstreckt sich nicht auf Mängel, die sich gänzlich oder teilweise als Folge irgendwelcher behördlichen Vorschriften hinsichtlich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien ergeben. 11. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. § 11 Verletzung fremder Schutzrechte 1. ITR GmbH wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller oder die technische Ausführung und/oder der Aufbau des Liefergegenstandes wird maßgeblich vom Besteller mitbestimmt. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass ITR GmbH die Führung des Rechtsstreits überlassen und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. 2. ITR GmbH hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz 1) übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder 2.1 die erforderlichen Lizenzen der angeblich verletzten Patente (begrenzt auf einen Zeitraum von 5 Jahren) beschafft oder 2.2 dem Besteller die Anlage modifiziert oder einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen. 3. Befindet sich die Sache nicht am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bzw. am ursprünglichen Lieferort, so trägt der Besteller den Mehraufwand für die Beseitigung der Rechtsverletzung. Dies sind insbesondere höhere Transport- oder Reisekosten.
  • 12 Haftung
  1. ITR GmbH haftet nicht – im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen oder – im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlichen Verhaltens bleibt hiervon unberührt. 2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten. 3. Soweit ITR GmbH dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ITR GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. ITR GmbH übernimmt jedoch in keinem Falle eine Haftung für etwaig entgangenen Gewinn. 4. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 5. Für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten die oben in § 12 Abs. 1 bis 3 genannten Beschränkungen entsprechend. 6. Eine allfällige Haftung von ITR GmbH ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag.
  • 13 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die an ITR GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. § 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und ITR GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. 2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahekommen.

Stand: Januar 2023